In Nordrhein-Westfalen gelten ab heute, 16. Dezember bis vorerst 10. Januar für den Sport ähnlich starke Einschränkungen, wie sie aus dem Frühjahr noch in Erinnerung sind. Weiterhin zulässig ist das Bewegen von Pferden aus Tierschutzgründen in zwingend erforderlichen Umfang.
Das kontrollierte Bewegen der Pferde auf und in Reitanlagen ist aber nach den neuen Regelungen sowohl hinsichtlich der Häufigkeit als auch der Dauer strikt auf das zwingend durch den Tierschutz vorgegebene Maß zu reduzieren. Zum „Bewegen“ von Pferden im Sinne von § 9 Abs. 5 Satz 1 CoronaSchVO können im Rahmen des Tierschutzes Longieren, Reiten und Bodenarbeit zählen. Sport- und trainingsbezogene Übungen sind ausdrücklich untersagt.
Den genauen Wortlaut der Corona-Schutzverordung, die Auslegung sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen, findet ihr auf den Seiten des Pferdesportverbandes Westfalen.